Die Leistungen der Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Ausfall der Kinderbetreuung, Veranstaltungsverbot und Betriebsschliessung wurden per 17. Februar 2022 aufgehoben. Lediglich besonders gefährdete Personen hatten bis zum 31. März 2022 weiterhin Anspruch auf die Entschädigung.
Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und Selbstständigerwerbende (sowie deren mitarbeitende Ehegatten und eingetragene Partner/Partnerinnen), die im Veranstaltungsbereich tätig sind und eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit erfuhren, hatten bis 30. Juni 2022 Anspruch auf die Entschädigung.
Die Anträge für die Kurzarbeitsentschädigung müssen bei der kantonalen Arbeitslosenkasse beantragt werden. Alle notwendigen Informationen finden Sie auf der Webseite Neues Coronavirus des SECO