Wohnt jemand im Ausland und arbeitet dort mindestens zu 25%, müssen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig im Wohnsitzstaat abgerechnet und bezahlt werden. Falls der Arbeitnehmer also z.B. zu 60% in der Schweiz arbeitet und zu 40% im Wohnsitzstaat, dann ist der Arbeitgeber im Ausland zuständig, diese Mehrfachtätigkeit dem zuständigen Amt zu melden. Dieses Amt bescheinigt die Mehrfachtätigkeit mit einer A1-Bescheinigung.
Wichtig: Es ist Sache des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgeber in der Schweiz darüber zu informieren, dass seine Sozialversicherungsbeiträge in seinem Wohnsitzstaat abgerechnet werden.