Selbständigerwerbende
- die aufgrund einer bundesrechtlich oder kantonal angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbotes einen Erwerbsausfall erleiden.
- die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung Ihrer Kinder nicht mehr gewährleistet war
- die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie in Quarantäne gehen mussten
- die aufgrund der beschlossenen Massnahmen eine Umsatzeinbusse von mindestens 55% (17.9.-30.11.2020) resp. 40% (ab 1.12.2020) im Vergleich zu den Jahren 2015-2019 erfahren haben. Beachten Sie, dass die Umsatzeinbusse von 40% zwar für den ganzen Monat Dezember erfüllt werden muss, der Anspruch aber erst per 19. Dezember 2020 entsteht.