Familienzulagen

Familienzulagen

Familienzulagen sollen die finanzielle Mehrbelastung durch Kinder teilweise ausgleichen. Anspruch auf Familienzulagen haben grundsätzlich alle Arbeitnehmenden und alle Selbständigerwerbenden, sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen.

Die AHV-Kasse Milchwirtschaft führt bei den angeschlossenen Betrieben in diesen Kantonen die Familienzulagen durch: AG, GR, LU, NW, OW, SZ, SO (Anmeldung über Gefaso), SG, TG, UR, ZG, ZH.

  • Höhe der Familienzulagen

    Für Kinder bis zu 16 Jahren wird eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken je Kind und Monat ausbezahlt. Für Kinder von 15 bis 25 Jahren, die in nachobligatorischer Ausbildung sind, wird eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken je Kind und Monat ausgerichtet. Den Kantonen steht es frei, die Ansätze zu erhöhen und/oder Geburts- und Adoptionszulagen einzuführen.
    Auch bei Teilzeitbeschäftigung gibt es volle Familienzulagen.

  • Auszahlung der Familienzulage

    Die Anmeldung wird durch die Familienausgleichskasse geprüft. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, benachrichtigt die Familienausgleichskasse den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlt die Zulagen zusammen mit dem Lohn aus. Selbständigerwerbende erhalten die Zulage direkt von der Familienausgleichskasse.
    Pro Kind ist nur eine Zulage möglich.

  • Anspruchs-Voraussetzungen

    ... für Arbeitnehmende

    Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Bei Arbeitsverhinderung wie Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen während des Monats in dem die Arbeitsverhinderung eintritt und während der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet. 

    Es besteht auch bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Familienzulagen, sofern der AHV-pflichtige Lohn mindestens CHF 7'350.00 im Jahr beträgt.

    Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt. Zuständig für die Familienzulage ist derjenige Arbeitgeber, der den höchsten Lohn ausrichtet.
     

    ... für Selbständige

    Selbständige, die für Kinder unter 16 Jahren sorgen oder junge Erwachsene in Ausbildung unterstützen, haben seit 2013 in der ganzen Schweiz Anspruch auf Familienzulagen.
    Anspruch auf Familienzulagen haben Selbständige mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 7'350.00 pro Jahr. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für Arbeitnehmende.
     

    ... für Nichterwerbstätige

    Nichterwerbstätige haben nur einen Anspruch, wenn ihr steuerbares Einkommen nach Bundesrecht CHF 44'100.00 im Jahr nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen. Alleinerziehende, arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben auch Anspruch auf eine Familienzulage.
    Ausgeschlossen sind Personen, die eine ordentliche Altersrente beziehen oder deren Ehegatten eine ordentliche Altersrente beziehen oder selbständigerwerbend sind.

    ... für Arbeitnehmende mit Kindern im Ausland

    Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Das ist der Fall für Kinder, die in EU/EFTA-Staaten wohnen und für Kinder die in einem anderen Vertragsstaat wohnen und sofern
    a) nicht schon im Ausland ein Anspruch auf eine Familienzulage besteht. 
    b) der Anspruch in der Schweiz auf einer Erwerbstätigkeit beruht. 
    c) die Familienzulage für ein leibliches oder adoptiertes Kind bestimmt ist. 

Merkblatt

Merkblatt Familienzulagen

Merkblatt 6.08

Neuerungen per 1.8.2020

Merkblatt Ausbildungszulagen

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Familienzulagen, beantwortet vom BVS
FAQs

Änderungen melden

Empfänger von Zulagen sind verpflichtet, dem Arbeitgeber, zuhanden der Familienausgleichkasse, sämtliche Tatsachen, die den Anspruch auf Zulagen beeinflussen können, umgehend zu melden.

Kontakt

Frau M. Samatar: 031 340 60 62

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