Neuerungen Familienzulagen-Gesetz per 1.8.2020

Neuerungen Familienzulagen-Gesetz per 1.8.2020

Mit der Teilrevision des Familienzulagen-Gesetzes per 1. August 2020 werden zwei Lücken geschlossen: Eltern von sehr jungen Schulabgänger und alleinerziehende, arbeitslose Mütter können neu Ansprüche auf Familienzulagen geltend machen.

Ausbildungszulage ab 15 Jahren möglich
Im Familienzulagengesetz (FamZG) werden zwei Arten von Familienzulagen geregelt: die Kinder- und die Ausbildungszulage. Letztere ist höher als die Kinderzulage, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist. Da Kinder beim Austritt aus der obligatorischen Schule vermehrt erst 15 Jahre alt sind, hinkte das FamZG der Wirklichkeit nach.  

So haben Eltern, deren Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt und noch nicht 16 Jahre alt ist, momentan keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Neu wird ihnen mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern ihr Kind das 15. Altersjahr vollendet hat.

Familienzulage für arbeitslose Mütter
Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine Familienzulage. Dies ist heute nicht der Fall. Hat beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen, wird für das Kind keine Zulage ausgerichtet. 

Gemäss dem neuen Artikel 19 Absatz 1ter FamZG haben alleinerziehende arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, einen Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige. Sie erhalten Familienzulagen, sofern keine andere Person für dasselbe Kind einen vorrangigen Anspruch auf Familienzulagen hat. Der Antrag auf Familienzulagen muss, wie bei allen Nichterwerbstätigen, bei der kantonalen Familienausgleichskasse gestellt werden. Nichterwerbstätige mit Wohnsitz in den Kantonen AG, SO, TG und ZH schicken die Anmeldung an die Familienausgleichskasse Milchwirtschaft.

Merkblatt

Merkblatt Familienzulagen

Merkblatt 6.08

Neuerungen per 1.8.2020

Merkblatt Ausbildungszulagen

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