Vaterschaftsentschädigung

Vaterschaftsentschädigung

Erwerbstätige Väter haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (maximal 14 Taggelder). Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt.

  • Leistungen Vaterschaftsentschädigung

    Die Vaterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220.00 pro Tag (ab 01.01.2023). Die Ausgleichskasse zahlt die Vaterschaftsentschädigung als Taggeld aus. Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.

    Leistet Ihnen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen, so zahlt die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus.

    Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 6.04 der Informationsstelle des Bundes.

  • Anmeldung

    Der Arbeitnehmer füllt das Anmeldeformular für die Vaterschaftsentschädigung aus, legt eine Kopie des Geburtsscheins bei und leitet es seinem Arbeitgeber weiter. Dieser ergänzt das Formular und schickt es an die Ausgleichskasse.
    Selbstständigerwerbende senden das Formular, eine Kopie des Geburtsscheines und eine Kopie der Bilanz und Erfolgsrechnung des Vorjahres (Buchhaltungsabschluss), direkt an die Ausgleichkasse.

    Spezialfälle

  • AHV-Beiträge auf Vaterschaftsentschädigung

    Die anstelle des Lohnes ausgerichtete Vaterschaftsentschädigung gilt als Erwerbseinkommen. Deshalb müssen darauf von Gesetzes wegen Beiträge entrichtet werden:

    • Auf der VSE sind AHV/IV/EO/ALV-Beiträge geschuldet. Die Beiträge sind je zur Hälfte vom Bezüger (Vater) und vom EO-Fonds zu bezahlen. Deshalb erhält der Arbeitgeber zusätzlich zur Vaterschaftsentschädigung noch AHV/IV/EO/ALV-Beiträge ausbezahlt. 
    • Der Beitrag an die Pensionskasse bleibt unverändert. Er ist weiterhin durch den Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin zu entrichten und wird auf dem bisherigen vollen Lohn berechnet. 
    • Für die Krankenversicherung werden nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Beiträge weiterhin bezahlt. 
    • Für die Unfallversicherung werden von der Vaterschaftsentschädigung keine Beiträge abgezogen.
  • VSE angeben in jährlicher Lohnmeldung?

    Wenn der Arbeitgeber Lohn resp. Vaterschaftsentschädigung an den Vater weiterzahlt, ist dies auf dem Lohnblatt einzutragen.

    Wenn die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung direkt an den Vater auszahlt, ist die Entschädigung auf dem Lohnblatt nicht einzutragen.

Merkblatt

Vaterschaftsentschädigung
Merkblatt 6.04

Häufige Fragen

Häufige Fragen, beantwortet von der Informationsstelle des Bundes
FAQs

Kontakt

Herr J. Ortigosa: 031 340 60 65

Kontaktformular