Taggelder wegen Krankheit oder Unfall sind nicht AHV-pflichtig. Arbeitgebende nehmen darauf keine Sozialversicherungsabzüge vor und führen die Taggelder deshalb nicht in der Jahresabrechnung für die Ausgleichskasse auf.
Bezieht ein/e Angestellte/r während längerer Zeit Taggelder, ist die Beitragspflicht im laufenden Jahr unter Umständen nicht mehr erfüllt. Eine Beitragslücke wird eventuell erst im Alter bemerkt und kann zu einer Rentenkürzung führen. Betroffene Arbeitnehmer sollen sich bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons melden, um die Situation zu klären.
Wer wegen Krankheit an der Arbeitsleistung vollständig verhindert ist, erhält die Familienzulagen noch im laufenden und in den drei folgenden Monaten. Danach hat nur noch Anspruch auf die Zulagen, wer weiterhin AHV-pflichtigen Lohn erhält.