Erwerbstätige Väter haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub (maximal 14 Taggelder). Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt.
Die Vaterschaftsentschädigung beträgt 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220.00 pro Tag (ab 01.01.2023). Die Ausgleichskasse zahlt die Vaterschaftsentschädigung als Taggeld aus. Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn Sie 14 Taggelder bezogen haben, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Leistet Ihnen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen, so zahlt die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 6.04 der Informationsstelle des Bundes.
Der Arbeitnehmer füllt das Anmeldeformular für die Vaterschaftsentschädigung aus, legt eine Kopie des Geburtsscheins bei und leitet es seinem Arbeitgeber weiter. Dieser ergänzt das Formular und schickt es an die Ausgleichskasse.
Selbstständigerwerbende senden das Formular, eine Kopie des Geburtsscheines und eine Kopie der Bilanz und Erfolgsrechnung des Vorjahres (Buchhaltungsabschluss), direkt an die Ausgleichkasse.
Spezialfälle
Die anstelle des Lohnes ausgerichtete Vaterschaftsentschädigung gilt als Erwerbseinkommen. Deshalb müssen darauf von Gesetzes wegen Beiträge entrichtet werden:
Wenn der Arbeitgeber Lohn resp. Vaterschaftsentschädigung an den Vater weiterzahlt, ist dies auf dem Lohnblatt einzutragen.
Wenn die Ausgleichskasse die Vaterschaftsentschädigung direkt an den Vater auszahlt, ist die Entschädigung auf dem Lohnblatt nicht einzutragen.