Scheidung

Scheidung

Bei einer Scheidung werden die während der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben (Freizügigkeitsleistungen) von Mann und Frau geteilt. Das Scheidungsgericht entscheidet über die Höhe des zu übertragenden Altersguthabens.

Berechnung und Auszahlung

Auf Anfrage gibt die Pensionskasse Auskunft über die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebenden Guthaben. Ist bis zum Scheidungsdatum kein Vorsorgefall (Pensionierung, Invalidität oder Todesfall) eingetreten, bestätigt sie die Durchführbarkeit der Teilung.

Der Übertrag der Pensionskassenguthaben an den geschiedenen Ehegatten erfolgt nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Die Gelder verbleiben in der Beruflichen Vorsorge (2. Säule) und werden nicht bar ausbezahlt.

 

Kontakt

Frau P. Longo: 031 384 31 15

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