Ab dem 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in Kraft. Dazu gehört, dass im Handelsregister eingetragene Unternehmen für öffentlich-rechtliche Forderungen nicht mehr auf Pfändung, sondern auf Konkurs betrieben werden müssen. Dies betrifft auch die Sozialversicherungsbeiträge.
Öffentlich-rechtliche Institutionen, wie auch die Ausgleichskassen, mussten ihre offenen Forderungen bisher immer auf dem Weg der Pfändung eintreiben. Es wurde in der Vergangenheit jedoch vermehrt beobachtet, dass diese Regelung auch dazu missbraucht wird, sich den Forderungen zu entziehen.
Betreibung auf Pfändung vs. Betreibung auf Konkurs
Bei einer Betreibung auf Pfändung hat der Schuldner / die Schuldnerin ca. ein Jahr Zeit, offene Beiträge zu begleichen. Danach wird den Gläubigern ein Pfändungsverlustschein ausgestellt. Dieser berechtigt Gläubiger theoretisch dazu, offene Forderungen erneut einzutreiben, wenn Schuldner / Schuldnerinnen neues Vermögen erlangen. In den seltensten Fällen bessert sich die finanzielle Lage der Schuldner / Schuldnerinnen.
Künftig wird daher auch bei öffentlich-rechtlichen Forderungen die Betreibung auf Konkurs angewendet. Dabei müssen offene Beiträge in einer kürzeren Frist beglichen werden. Schuldner und Schuldnerinnen erhalten normalerweise nach drei Monaten vom Betreibungsamt eine Zahlungsaufforderung (Konkursandrohung). Wenn dieser nicht nachgekommen wird, wird der Konkurs und damit die Schliessung des Betriebes eingeleitet.
Weshalb ist es wichtig, dass AHV-Beiträge fristgerecht bezahlt werden?
Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren, bei dem die laufenden Renten durch die aktuellen Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert werden. Verzögerte Beitragszahlungen können zu Liquiditätsengpässen führen und die Rentenauszahlungen gefährden. Wenn Sie unseren Forderungen nicht nachkommen können, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig bei uns zu melden.